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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 48/2007 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen ihnen und ihren Bürgern, einschließlich natürliche und juristische Personen beider Länder, durch folgende Maßnahmen zu fördern:
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Austausch von Informationen, Wissen und spezifischen Programmen;
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Besuchsaustausch zwischen Vertretern aus den Bereichen Wirtschaft, Handel, Technik und Technologie, einschließlich des Privatsektors;
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Förderung von und Teilnahme an Veranstaltungen, Messen, Konferenzen und Seminaren, welche von beiden Ländern organisiert werden, um die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu stärken;
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Förderung, Ausweitung und Diversifizierung des Warenhandels zwischen den beiden Ländern;
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Informationsaustausch über den Schutz und die nachhaltige Nutzung von natürlichen Ressourcen.