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Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 54/2007 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Vergleichbarkeit
Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhaltungsgrade vergleichbar sind:
Republik Österreich
Bundesrepublik Deutschland
STRENG GEHEIM
STRENG GEHEIM
GEHEIM
GEHEIM
VERTRAULICH
VS-VERTRAULICH
EINGESCHRÄNKT
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH