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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 87/2007 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die durch den Gründungsvertrag geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Energiegemeinschaft sowie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:
a) Verträge abzuschließen;
b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
c) Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf diese einzulassen;
und
d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.