Rechtstracker.at
Norm
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Fassungen
Art. 2 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
BGBl
Art. 2 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Judikatur
Art. 2 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Art. 2 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Fassungsvergleich zu
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
×
alle §§
Art. 2
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 2
neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF
BGBl. III Nr. 10/2008
Art. 2↗
RIS↗
Artikel 2 – Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet auf alle Formen des Menschenhandels Anwendung, sei er innerstaatlich oder grenzüberschreitend, der organisierten Kriminalität zuzuordnen oder nicht.