Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
Aufgaben
a) die Förderung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit auf der Grundlage bestehender bilateraler Polizeikooperationsverträge sowie bilateraler Übereinkommen über die Rückübernahme von Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze;
b) die Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration;
c) die Zusammenarbeit mit anderen Kooperationszentren, die von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union errichtet wurden.