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Fassungsvergleich zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas 1
Art. 2neu
in Kraft ab 13.03.2008 · idF BGBl. III Nr. 42/2008 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Aufgaben
Das Zentrum hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu fördern und zu verbessern, insbesondere durch:
a) die Förderung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit auf der Grundlage bestehender bilateraler Polizeikooperationsverträge sowie bilateraler Übereinkommen über die Rückübernahme von Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze;
b) die Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration;
c) die Zusammenarbeit mit anderen Kooperationszentren, die von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union errichtet wurden.