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Fassungsvergleich zu Vereinbarung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 43/2008 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Als Zone für die Grenzabfertigung durch die Bediensteten des Nachbarstaates gelten
- die Züge auf den im Artikel 1 genannten Strecken auf dem Gebiet des Gebietsstaates,
- die Bahnsteige, Verbindungswege und öffentlichen Räumlichkeiten der an den im Artikel 1 genannten Strecken gelegenen Bahnhöfe sowie
- die Räumlichkeiten der Polizeidienststellen im Bereich der an den im Artikel 1 genannten Strecken gelegenen Bahnhöfe.