Änderungen zwischen den Fassungen
Vereinbarung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Als Zone für die Grenzabfertigung durch die Bediensteten des Nachbarstaates gelten
- die Züge auf den im Artikel 1 genannten Strecken auf dem Gebiet des Gebietsstaates,
- die Bahnsteige, Verbindungswege und öffentlichen Räumlichkeiten der an den im Artikel 1 genannten Strecken gelegenen Bahnhöfe sowie
- die Räumlichkeiten der Polizeidienststellen im Bereich der an den im Artikel 1 genannten Strecken gelegenen Bahnhöfe.