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Fassungsvergleich zu Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.06.2008 · idF BGBl. III Nr. 65/2008 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Rechtsfähigkeit und Status
(1) Die Republik Österreich anerkennt die Rechtsfähigkeit von ICPO-Interpol in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:
a) Verträge abzuschließen;
b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern und
d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig sind.
(2) Im Hinblick auf Studien mit einer Mindestdauer von drei Jahren, für welche eine abgeschlossene Mittelschulausbildung Grundvoraussetzung für die Aufnahme ist, oder im Hinblick auf Studien mit einer Mindestdauer von einem Jahr, für welche ein abgeschlossenes Bachelorstudium an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung Grundvoraussetzung für die Aufnahme ist, anerkennt die Republik Österreich die Akademie als postsekundäre Bildungseinrichtung mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen im Sinne des österreichischen Rechts.