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Fassungsvergleich zu Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 20.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 13/2009 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Hauptaufgaben des Zentrums
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 13/2009)
2.
Der österreichische Konsularbeamte kann – während seiner oder ihrer Anwesenheit im Zentrum – Anträge für Sichtvermerke der Kategorie „D“, „D+C“, Reisepässe und Aufenthaltstitel entgegennehmen, sowie notarielle und Aufgaben der konsularischen Hilfe ausführen. Der österreichische Konsularbeamte soll Interviews durchführen und Antragsteller oder österreichische Staatsbürge während seiner Konsular-Sprechstunden beraten.