Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
ARTIKEL II
ZWECK UND UMFANG
• GEOINT-Information auszutauschen, so dass sie beide Parteien zu Verteidigungszwecken nützen können;
• kooperative Produktionsprogramme, andere Kooperationsbemühungen und Koproduktionsprogrammeeinzuführen und umzusetzen;
• gegenseitige technische Unterstützung aufzubauen und umzusetzen;
• technische und verfahrenstechnische Informationen auszutauschen, die mit der Standardisierung von Methoden, Verfahren, Spezifizierungen und Formaten für die Sammlung, Evaluierung, Verarbeitung und Produktion von Militärischen Geoinformationen im Zusammenhang stehen;
• Produktionsplanungs- und Produktionsstatusinformationen nach Erforderlichkeit auszutauschen;
• gegenseitige Ausbildungsprogramme gemäß Vereinbarung und im Rahmen vorhandener Ressourcen einzuführen und umzusetzen.