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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.04.2010 · idF BGBl. III Nr. 34/2010 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2 – Zweck
Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Bestrebungen der Vertragsparteien zur Verhütung des Terrorismus und seiner nachteiligen Auswirkungen auf den uneingeschränkten Genuss der Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Leben, sowohl durch innerstaatlich zu treffende Maßnahmen als auch durch internationale Zusammenarbeit unter gebührender Berücksichtigung der bestehenden anwendbaren mehrseitigen oder zweiseitigen Verträge oder sonstigen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien zu fördern.