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Fassungsvergleich zu Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003××

Änderungen zwischen den Fassungen

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 1
Art. 2neu
in Kraft ab 21.07.2010 · idF BGBl. III Nr. 59/2010 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1)
Folgende Behörden (nachfolgend "zuständige Behörden" genannt) sind für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig:
a) Im Bundesministerium für Inneres
Bundesasylamt
Landstrasser Hauptstrasse 171
A-1030 Wien
b) Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement:
Bundesamt für Migration
Quellenweg 6
CH-3003 Bern-Wabern
(2)
Die Vertragsparteien tauschen anlässlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Kontaktinformationen jener Stellen aus, welche innerhalb der zuständigen Behörden mit der Anwendung dieser Vereinbarung betraut sind. Die zuständigen Behörden informieren einander zudem unverzüglich in schriftlicher Form über allfällige diesbezügliche Änderungen.