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Fassungsvergleich zu Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 10/2011 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Sitz
1. Der Sitz der Agentur umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Agentur für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Agentur festgelegt.
2. Alle Büro- oder Konferenzräumlichkeiten in Wien oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für die von der Agentur einberufenen Sitzungen benützt werden, gelten als zeitweilig in den Sitzbereich einbezogen.
Schlagworte
Büroräumlichkeit