Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
1.
schützen und sichern entsprechend den vereinbarten Geheimschutzgrundsätzen und Mindestnormen
a) als solche gekennzeichnete geheimhaltungsbedürftige Informationen, die von der ESA herausgegeben oder der ESA von einem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden;
b) als solche gekennzeichnete geheimhaltungsbedürftige Informationen jedes Mitgliedstaats, die einem anderen Mitgliedstaat zur Unterstützung eines ESAProgramms, -Vorhabens oder -Vertrags zur Verfügung gestellt werden;
2.
behalten den Geheimhaltungsgrad der unter Nummer 1 definierten Informationen bei und sichern sie entsprechend;
3.
verwenden die unter Nummer 1 definierten geheimhaltungsbedürftigen Informationen nur für die Zwecke, die im ESA-Übereinkommen und in den zu dem Übereinkommen ergangenen Beschlüssen und Entschließungen niedergelegt sind;
4.
geben die unter Nummer 1 definierten Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers an nicht der ESA angehörende Staaten, an Organe in deren Hoheitsbereich oder an eine andere internationale Organisation weiter.