Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
RECHTSPERSÖNLICHKEIT
(a) Verträge abzuschließen;
(b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
(c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
(d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.