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Fassungsvergleich zu Einrichtung von Verbindungsbüros××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einrichtung von Verbindungsbüros 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 23/2011 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
RECHTSPERSÖNLICHKEIT
Die Republik Österreich anerkennt die durch die Gründungsinstrumente der Organisationen geschaffenen internationalen Rechtspersönlichkeiten der Organisationen, sowie deren Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere deren Fähigkeit:
(a) Verträge abzuschließen;
(b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
(c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
(d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.