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Schutz von Kindern
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Art. 2 Schutz von Kindern
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§ 0↗
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Art. 2
neu
in Kraft ab 01.04.2011 · idF
BGBl. III Nr. 49/2011
Art. 2↗
RIS↗
Artikel 2
Dieses Übereinkommen ist auf Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs anzuwenden.