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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 18.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 55/2011 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Grenzübergangsstellen
Die Überstellung oder die Durchbeförderung kann nach vorheriger Einigung der zuständigen Behörden der Parteien über jedem für den internationalen Flug-, Schienen- oder Straßenverkehr zugelassenen Grenzübergangsstellen erfolgen.