Rechtstracker.at
Norm
Seeverkehrsabkommen zwischen EG und der Volksrepublik China - Protokoll 2
Fassungen
Art. 2 Seeverkehrsabkommen zwischen EG und der Volksrepublik China - Protokoll 2
BGBl
Art. 2 Seeverkehrsabkommen zwischen EG und der Volksrepublik China - Protokoll 2
Judikatur
Art. 2 Seeverkehrsabkommen zwischen EG und der Volksrepublik China - Protokoll 2
Art. 2 Seeverkehrsabkommen zwischen EG und der Volksrepublik China - Protokoll 2
Fassungsvergleich zu
Seeverkehrsabkommen zwischen EG und der Volksrepublik China - Protokoll 2
×
alle §§
Art. 2
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Seeverkehrsabkommen zwischen EG und der Volksrepublik China - Protokoll 2
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 2
neu
in Kraft ab 27.10.2009 · idF
BGBl. III Nr. 83/2011
Art. 2↗
RIS↗
ARTIKEL 2
Die diesem Protokoll beigefügten Fassungen des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache sind in gleicher Weise verbindlich wie die gemäß Artikel 14 des Abkommens erstellten anderen Sprachfassungen.