Änderungen zwischen den Fassungen
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Sofia, Tirana und Zagreb/Agram (Schweiz)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Zuständigkeit
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Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit (inklusive Chauffeure und Journalisten);
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Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Ausbildung;
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Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einem medizinischen Grund;
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Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Staatsangehörigen der nachfolgenden Drittstaaten eingereicht werden: China, Eritrea, Irak, Libyen und Somalia;
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Das Erteilen von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, außer wenn ein solches gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex erteilt wird;
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Visumanträge von Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden;
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Visumanträge von Inhabern eines gewöhnlichen Passes, die in offizieller Mission in die Schweiz reisen und die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden.