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Fassungsvergleich zu Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“ 1
Art. 2neu
in Kraft ab 20.03.2012 · idF BGBl. III Nr. 33/2012 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Ziel
Mit diesem Übereinkommen wird darauf abgezielt, einen funktionalen Luftraumblock zu errichten, Regeln und Verfahren für dessen Umsetzung, Betrieb und Weiterentwicklung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum festzulegen und geeignete Lenkungs- und Verwaltungsstrukturen zu schaffen.