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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 07.07.2012 · idF BGBl. III Nr. 104/2012 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Verschwindenlassen“ die Festnahme, den Entzug der Freiheit, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Personen oder Personengruppen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird.