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Fassungsvergleich zu Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 136/2012 Art. 2↗RIS↗
Bestimmungen über den Übergang von Gebietsteilen
Artikel 2
(1) Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 dieses Vertrages fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Tschechischen Republik dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu:
Im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan in der Anlage 1 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 15 161 m²;
im Falle der Ziffer 2 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan in der Anlage 2 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 225.552 m².
Die auf den genannten Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften, einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs, gehen in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 dieses Vertrages fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Republik Österreich dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zu:
Im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan in der Anlage 1 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 15.395 m²;
im Falle der Ziffer 2 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan in der Anlage 2 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 225.318 m².
Die auf den genannten Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften, einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs, gehen in das Eigentum der Tschechischen Republik über.