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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Computerkriminalität××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Computerkriminalität 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 140/2012 Art. 2↗RIS↗
Kapitel II – Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen
Abschnitt 1 – Materielles Strafrecht
Titel 1 – Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computerdaten und -systemen
Artikel 2 – Rechtswidriger Zugang
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um den unbefugten Zugang zu einem Computersystem als Ganzem oder zu einem Teil davon, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben. Eine Vertragspartei kann als Voraussetzung vorsehen, dass die Straftat unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen, in der Absicht, Computerdaten zu erlangen, in anderer unredlicher Absicht oder in Zusammenhang mit einem Computersystem, das mit einem anderen Computersystem verbunden ist, begangen worden sein muss.