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Fassungsvergleich zu Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 17/2013 Art. 2↗RIS↗
TITEL II
KOHÄRENZ MIT DEM UNIONSRECHT UND VERHÄLTNIS ZUM UNIONSRECHT
ARTIKEL 2
(1) Dieser Vertrag wird von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Verträgen, auf denen die Europäische Union beruht, insbesondere mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, und mit dem Recht der Europäischen Union, einschließlich dem Verfahrens-recht, wann immer der Erlass von Sekundärgesetzgebung erforderlich ist, angewandt und ausgelegt.
(2) Dieser Vertrag gilt insoweit, wie er mit den Verträgen, auf denen die Europäische Union beruht, und mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Er lässt die Handlungsbefugnisse der Union auf dem Gebiet der Wirtschaftsunion unberührt.