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Fassungsvergleich zu Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden 1
Art. 2neu
in Kraft ab 30.04.2013 · idF BGBl. III Nr. 118/2013 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich
a)
für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind
i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaats und
ii) in der nach dem Völkerrecht festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach dem Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird;
b)
für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.