Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2 – Räumlichkeiten der Agentur
(a)
stellt die Republik Österreich die Räumlichkeiten und ihre Benutzung der Agentur für die Dauer dieses Abkommens im Wege unbefristeter Miete zur Verfügung. Die Agentur hat das ausschließliche Recht, die Räumlichkeiten zu benutzen.
(b)
werden die Räumlichkeiten in voll einsatzbereitem Betriebszustand für die Zwecke, für die sie die Agentur benutzt, zur Verfügung gestellt;
(c)
trägt die Agentur die Mietkosten für die Räumlichkeiten und für die zugehörigen Dienstleistungen;
(d)
trägt die Republik Österreich die Instandhaltungskosten der Räumlichkeiten.