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Fassungsvergleich zu Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 19/2014 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Dauer der Gültigkeit des Diplomaten- und Dienstpasses von Staatsangehörigen der Republik Österreich und des Diplomaten-, Spezial- und Dienstpasses von Staatsangehörigen der Arabischen Republik Ägypten soll am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mindestens 6 (sechs) Monate betragen.