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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.04.2002 · idF BGBl. III Nr. 69/2014 Art. 2↗RIS↗
TITEL I
Zollunion
Artikel 2
Für die Waren der Kapitel 1 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ausnahme der unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren, wird zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino eine Zollunion geschaffen.