Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
a) Verträge abzuschließen;
b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
c) Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf diese einzulassen; und
d) andere Handlungen zu setzen, die für Erfüllung ihres Zwecks und ihrer Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.