Änderungen zwischen den Fassungen
Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
(a) haben die zuständigen Behörden der Republik Österreich das Recht, innerhalb der Republik Zypern die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das österreichische Recht übertragen ist;
(b) üben die zuständigen Behörden der Republik Zypern die Gerichtsbarkeit über österreichisches militärisches Personal im Hoheitsgebiet der Republik Zypern in Bezug auf die innerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Zypern begangenen und nach zyprischem Recht strafbaren Handlungen aus.
(a) Die zuständigen Behörden der Republik Österreich haben das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit über österreichisches militärisches Personal in Bezug auf
(i) strafbare Handlungen, die nur gegen das Vermögen oder die Sicherheit der Republik Österreich, oder nur gegen die Person oder das Vermögen eines anderen Mitglieds des österreichischen militärischen Personals gerichtet sind;
(ii) strafbare Handlungen, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben.
(b) Bei allen sonstigen strafbaren Handlungen haben die Behörden der Republik Zypern das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit.
(c) Beschließt der bevorrechtigte Staat, die Gerichtsbarkeit nicht auszuüben, so teilt er dies den Behörden des anderen Staates so bald wie möglich mit. Die Behörden des bevorrechtigten Staates ziehen die von den Behörden des anderen Staates an sie gerichteten Ersuchen um Verzicht auf das Vorrecht in wohlwollende Erwägung, wenn der andere Staat einem derartigen Verzicht besondere Wichtigkeit beimisst und in Fällen von kleineren Vergehen, in denen die Republik Zypern das Vorrecht hat und die zuständigen Behörden der Republik Österreich eine angemessene Strafe durch disziplinäre Maßnahmen ohne Befassung eines Gerichts verhängen können.