Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
Unter das Übereinkommen fallende Steuern
a) für die folgenden Steuern:
i) Steuern vom Einkommen oder vom Gewinn,
ii) Steuern von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen, die getrennt von der Steuer vom Einkommen oder vom Gewinn erhoben werden,
iii) Steuern vom Vermögen,
die für Rechnung einer Vertragspartei erhoben werden, und
b) für die folgenden Steuern:
i) Steuern, die für Rechnung der Gebietskörperschaften einer Vertragspartei vom Einkommen, vom Gewinn, von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen oder vom Vermögen erhoben werden;
ii) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Staat oder an öffentlich- rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu zahlen sind;
iii) Steuern anderer Art, ausgenommen Zölle, die für Rechnung einer Vertragspartei erhoben werden, nämlich
A) Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern,
B) Steuern vom unbeweglichen Vermögen,
C) allgemeine Verbrauchsteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern,
D) besondere Steuern auf Waren und Dienstleistungen wie Verbrauch-steuern,
E) Steuern für die Benutzung von oder das Eigentum an Kraftfahr-zeugen,
F) Steuern für die Benutzung von oder das Eigentum an beweglichem Vermögen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
G) alle anderen Steuern;
iv) die unter die in Ziffer iii genannten Kategorien fallenden Steuern, die für Rechnung der Gebietskörperschaften einer Vertragspartei erhoben werden.