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Fassungsvergleich zu Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.11.2015 · idF BGBl. III Nr. 136/2015 Art. 2↗RIS↗
Verbindungsbeamte
Artikel 2
(1)
Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 9 der Konvention bei der Entsendung von Verbindungsbeamten zusammen.
(2)
In einen Drittstaat entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der zuständigen Behörden auch die Interessen der anderen Vertragspartei wahrnehmen.