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Fassungsvergleich zu Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 157/2015 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.