Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
a) Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Bildungsbereich sowie im Bereich des Lebenslangen Lernens;
b) Erfahrungsaustausch im Bereich der Umsetzung des EU-Programms für Bildung, Jugend und Sport „Erasmus+", insbesondere im Allgemein- und Berufsbildungsbereich;
c) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der LehrerInnenbildung;
d) Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
e) Aktivitäten im Bereich der LehrerInnenfortbildung zur Förderung der Verbreitung der eigenen Sprache und des gegenseitigen kulturellen Verständnisses auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei;
f) Unterricht der Sprache des jeweils anderen Landes;
g) Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen;