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Fassungsvergleich zu Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Flugverkehrsdienste (China) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 13.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 12/2016 Art. 2↗RIS↗
ARTIKEL 2
Bestimmungen der Konvention von Chicago, welche auf internationale Luftverkehrsdienste anwendbar sind
Bei der Implementierung dieses Abkommens handeln die Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen der Konvention von Chicago, einschließlich den Anhängen und Abänderungen zur Konvention oder zu den Anhängen, welche für beide Vertragsparteien Gültigkeit haben, insoweit diese Bestimmungen für internationale Luftfahrtdienste gültig sind.