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Fassungsvergleich zu Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Deutschland) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 129/2016 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf Luftfahrzeuge, die in dem Luftfahrzeugregister des Staates einer Vertragspartei eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer aus dem Staat der jeweils anderen Vertragspartei für die gewerbsmäßige Beförderung im Luftverkehr unter einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben werden.
(2) Dieses Abkommen kann entsprechend angewandt werden, wenn keine Dry-Lease-Vereinbarung vorliegt, weil Luftfahrtunternehmer und Eigentümer des betreffenden Luftfahrzeuges identisch sind.