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Fassungsvergleich zu Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 09.09.2016 · idF BGBl. III Nr. 151/2016 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Als geeignete Bildungseinrichtung im Sinne dieses Abkommens gilt ausschließlich eine solche, die von den Internationalen Organisationen bezeichnet wird und
(a) deren Organisationsstruktur die Bedürfnisse der Kinder von Angestellten der in Österreich ansässigen internationalen Organisationen sowie der Kinder von Mitgliedern des diplomatischen und konsularischen Corps, ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft, berücksichtigt;
(b) die Bildungsprogramme und Lehrpläne anbietet, die die Erfordernisse und die besondere Natur internationaler Bildung ansprechen; und
(c) die Kindern von in lit. a aufgezählten Personen eine angemessene Anzahl an Schulplätzen garantiert.