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Fassungsvergleich zu Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.2016 · idF BGBl. III Nr. 5/2017 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Luftfahrzeuge, die im Staat einer Vertragspartei registriert sind und von einem Betreiber des Staats der anderen Vertragspartei zur gewerbsmäßigen Beförderung im Rahmen einer Dry-Lease-Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung im Sinne von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben werden. Dieses Abkommen ist auf die in den ausführenden Festlegungen (Liste der betroffenen Luftfahrzeuge) angeführten Luftfahrzeuge beschränkt, die zu gegebener Zeit nach Vereinbarung der belgischen Zivilluftfahrbehörde und der Austro Control GmbH ergänzt werden können.