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Fassungsvergleich zu COTIF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Protokoll (OTIF) (COTIF) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Schutz vor Enteignung
Ist eine Enteignung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich, so müssen alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass die Enteignung die Ausübung der Tätigkeiten der Organisation beeinträchtigt; im Voraus und unverzüglich ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.