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Fassungsvergleich zu Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 175/2017 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
1. Der Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Voraussetzungen und Formen von Aktivitäten der bilateralen Kooperation sowie möglicher finanzieller Unterstützung im Bereich der Ausbildung für das KAIPTC festzulegen und den Status von militärischem und zivilem Personal ebenso wie deren Angehörigen, welches von der Entsendenden Partei zum KAIPTC entsendet wurde, zu regeln.
2. Diese Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Planung, Vorbereitung oder Führung von Kampfeinsätze oder andere militärische Operationen der Parteien.