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Fassungsvergleich zu Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 84/2018 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
Rechtsfähigkeit
Abschnitt 2
Die Republik Österreich anerkennt die Rechtsfähigkeit der OSZE als internationale Organisation. Die OSZE besitzt die Rechtsfähigkeit, die zur Ausübung ihrer Funktionen notwendig ist, einschließlich der Fähigkeit, Verträge abzuschließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten und an diesen teilzunehmen.