Änderungen zwischen den Fassungen
Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Begriffsbestimmung
ein bereits eingetretener oder unmittelbar drohender außerordentlicher, teilweise oder völlig außer Kontrolle geratener, zeitlich wie räumlich begrenzter Zwischenfall auf dem Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien, der zu einer Gefahr für menschliches Leben oder Gesundheit, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen;
diejenige Vertragspartei, welche die andere Vertragspartei um Hilfeleistung ersucht;
diejenige Vertragspartei, welche einem Ersuchen der anderen Vertragspartei um Hilfeleistung stattgibt;
Rettungsmaßnahmen und andere unabdingbare Maßnahmen, die im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe durchgeführt werden;
Maßnahmen zur Rettung von Menschen, materieller und kultureller Werte sowie zum Schutz der Natur im Gebiet der Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe;
Technische Geräte, die Verkehrsmittel und die Such- und Rettungshunde für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf;
Mittel, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei bestimmt sind;
spezialisierte Einheiten mit entsprechender Ausrüstung und Hilfsgütern, welche die hilfeleistende Vertragspartei zur Hilfeleistung bestimmt;
Personen, die zur Hilfeleistung mit entsprechender Ausbildung, Ausrüstung und Hilfsgütern eingesetzt werden.
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