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Fassungsvergleich zu EU-Truppenstatut××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Truppenstatut 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.04.2019 · idF BGBl. III Nr. 56/2019 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erleichtern dem in Artikel 1 genannten Personal erforderlichenfalls die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise für die Zwecke der Ausübung des Dienstes; dies gilt auch für dessen Familienangehörige. Von dem Personal und den Familienangehörigen kann jedoch ein Nachweis verlangt werden, dass sie unter die in Artikel 1 genannten Kategorien fallen.
(2) Unbeschadet der Vorschriften, die nach dem Gemeinschaftsrecht für den freien Personenverkehr gelten, genügt für diesen Zweck ein Einzel- oder Sammelmarschbefehl oder ein Befehl über die Abstellung beziehungsweise Abordnung zu den EU-Organen.
Schlagworte
Einzelmarschbefehl