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Norm
Vorzeitige Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
Fassungen
Art. 2 Vorzeitige Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
BGBl
Art. 2 Vorzeitige Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
Judikatur
Art. 2 Vorzeitige Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
Art. 2 Vorzeitige Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
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Vorzeitige Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
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Vorzeitige Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 2
neu
in Kraft ab 03.07.2019 · idF
BGBl. I Nr. 52/2019
Art. 2↗
RIS↗
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.