Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 4),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und
den Grenzplan im Maßstab 1:1.000 (Anlage 6)
bestimmt.