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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.02.2022 · idF BGBl. III Nr. 197/2021 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
RECHTSFÄHIGKEIT
Die Regierung anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit der Organisation und ihre Rechtsfähigkeit in der Republik Österreich.