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Norm
Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Fassungen
Art. 2 Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
BGBl
Art. 2 Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Judikatur
Art. 2 Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Art. 2 Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
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Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 2
neu
in Kraft ab 01.02.2022 · idF
BGBl. III Nr. 197/2021
Art. 2↗
RIS↗
Artikel 2
RECHTSFÄHIGKEIT
Die Regierung anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit der Organisation und ihre Rechtsfähigkeit in der Republik Österreich.