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Fassungsvergleich zu Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder 1
Art. 2neu
in Kraft ab 27.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 197/2023 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Entschließung tritt die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder, BGBl. II Nr. 237/2013, außer Kraft.