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Fassungsvergleich zu Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 1/2025 Art. 2↗RIS↗
Art. 2
Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich der geplanten Zielsteuerung-Gesundheit umfasst in struktureller und organisatorischer Hinsicht alle Bereiche des österreichischen Gesundheitswesens sowie etwaige betroffene Nahtstellen (z. B. zum Pflege- und Rehabilitationsbereich).
(2) Die Grundlage des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit bilden die derzeit bestehenden Zuständigkeiten und Aufgaben der Partner im Zielsteuerungssystem Gesundheit.
Schlagworte
Pflegebereich