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Fassungsvergleich zu V. Wohnbauförderungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

V. Wohnbauförderungsverordnung (aufgehoben) 1
Art. 2 § 1neu
in Kraft 26.03.1931 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 81/1931 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 2 § 1↗RIS↗
§ 1. Die Schuldverschreibungen der Hypothekenanstalten (§ 6, Absatz 1, der I. Wohnbauförderungsverordnung (B. G. Bl. Nr. 240 aus 1929) und Artikel I dieser Verordnung), die auf Grund der Zusage der Bundeszuschüsse ausgegeben werden, sind auf Schilling Gold und eine 40jährige Laufzeit zu stellen; sie sind mit einer am 1. April 1931 beginnenden Verzinsung von 7 vom Hundert des Nennwertes auszustatten. Die Herstellung der Formulare hat nach dem Muster in Anlage 1 zu erfolgen.