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Fassungsvergleich zu Bundesbetreuung für Asylwerber××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesbetreuung für Asylwerber (aufgehoben) 1
Art. 2 § 1aufgehoben
in Kraft 27.07.1990 – 27.07.1991 · idF BGBl. Nr. 452/1990 Art. 2 § 1↗RIS↗
Artikel II
§ 1. (1) Der Bundesminister für Inneres führt die Bundesbetreuung für hilfsbedürftige Fremde, die einen Asylantrag eingebracht haben (Asylwerber); sie besteht jedenfalls in der Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe.
(2) Die Unterbringung der Asylwerber erfolgt in privaten Unterkünften auf Rechnung des Bundes, erforderlichenfalls in Flüchtlingslagern des Bundes und ausnahmsweise in Notunterkünften wie beispielsweise Kasernen des Bundesheeres.
(3) Asylwerber werden in die Bundesbetreuung aufgenommen, wenn ihr Asylantrag eine Behauptung gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der jeweils geltenden Fassung, enthält und wenn sie hilfsbedürftig sind. Auf die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann.
(5) Die Bundesbetreuung endet mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber mit dem rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens. In Fällen besonderer Hilfsbedürftigkeit kann die Bundesbetreuung zur Unterstützung der Eigeninitiative des Betroffenen auch nach rechtskräftigem Abschluß des Feststellungsverfahrens im unbedingt erforderlichen Ausmaß, höchstens jedoch für eine Dauer von sechs Wochen, aufrechterhalten werden.
(6) Der Bundesminister für Inneres ist mit Zustimmung des betreuten Asylwerbers ermächtigt, den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Auskunft darüber zu ersuchen, ob nach den bei diesen gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG) der Betroffene als versichert aufscheint. Die Auskunft des Hauptverbandes hat sich auf die Bezeichnung des Arbeitgebers und auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
(7) Die Vorgangsweise bei der Aufnahme, die Ausstellung von Bescheinigungen, das Höchstmaß des für eine private Unterkunft oder für Verköstigung durch Private zur Verfügung stehenden Entgeltes, die Mindestanforderungen für die Beschaffenheit solcher Unterkünfte und die näheren Regelungen über weitere der Sozialhilfe entsprechende Leistungen für Asylwerber sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze menschenwürdiger Behandlung, auf die besondere Situation von Flüchtlingen sowie auf spezifische Verhältnisse im Beherbergungsgewerbe durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.