Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 1geändert
Artikel II
Geltungsbereich
§ 1.
Die Preise für Sachgüter und Leistungen, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie und Erdgas, unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche und europarechtliche Vorschriften bestehen.